Das kommerzielle Tracking und die (Un-)Vereinbarkeit mit dem Datenschutz

Geschrieben am 15.02.2023 von:

Dominik Piroth

Privacy Consultant | Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Tracking und der kommerziellen Nutzung dahinter. Dazu sollte erst einmal geklärt werden, was sich überhaupt hinter dem Begriff „Tracking“ verbirgt.

„Tracking“ ist ein unbestimmter Begriff. Der Prozess lässt sich wie folgt beschreiben: Während des Trackings werden sämtliche Daten, welche über eine*n Nutzer*in erhoben werden können, ausgewertet und zu einem Profil zusammengeführt. Anhand dieser Profile ist es beispielsweise möglich, gezielte Werbung zu schalten.

Getrackt werden kann mithilfe verschiedenster Technologien. Die Bekannteste ist sicherlich das Tracken mithilfe von Cookies. Dazu werden sogenannte technisch nicht notwendige Cookies angewendet, die dann mithilfe von Analyse-Tools ausgewertet werden und Auskunft über das Nutzerverhalten geben. Wie lange besucht der/die Nutzer*in eine bestimmte Seite? Wohin klickt er*sie während des Besuchs und was sieht er*sie sich an? Weiterhin werden durch die gesetzten Cookies noch weitere Informationen Preis gegeben, u.a. der derzeitige Standort des/der Nutzers/Nutzerin, die Sprache oder das Geschlecht. Das bekannteste Tracking-Tool auf dem Markt ist ohne Frage Google Analytics. Damit ist sogar eine direkte Verknüpfung zu Social-Media möglich.

Solch ein Vorgehen ruft natürlich den Datenschutz auf den Plan: Das Setzen von technisch nicht notwendigen Cookies ist nämlich gemäß § 25 Abs. 1 TTDSG nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Nutzers rechtlich zulässig. Das betrifft insbesondere Tracking-Cookies aber auch Cookies für das Marketing und die Kommunikation. Darüber hinaus ist das Setzen von Cookies auch ohne Einwilligung des Nutzers zulässig, und zwar dann, wenn es um Cookies geht, die zwingend erforderlich sind, um die Webseite betreiben zu können (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG). Das dürften aber tatsächlich nur die Wenigsten sein.

Für viele Unternehmen ist das Tracking mit einer kommerziellen Nutzung verbunden, wobei Produkte, Prozesse und Werbung personalisiert werden, um Kundenmerkmale und -verhalten durch Profiling und Datenanalyse vorherzusagen. Damit wird versucht, die Geschäftsziele zu erreichen und das Benutzererlebnis zu verbessern. Viele Unternehmen preisen die sogenannte „Big-Data-Analyse“ sogar als Erfolgsgeheimnis an und betonen häufig, dass die Profilerstellung der Schlüssel zu einer neuen Ära von Geschäftsinformation und individuellen Dienstleistungen ist. Studien haben gezeigt, dass die Klickrate bei zielgerichteter Werbung in der Regel fünfmal höher ist als bei Standard-Werbung.

Allein Google hat im Jahr 2022 ca. 244 Milliarden US-Dollar mit digitaler Werbung verdient. In seinen Datenschutzbestimmungen erklärt der US-Konzern, dass er Informationen sammelt und kombiniert, wenn Einzelpersonen seine Dienste, Apps, Webseiten und andere Produkte nutzen, die in Apps und Webseiten von Drittanbietern eingebettet sind. Um Informationen zu sammeln, werden neben Cookies auch weitere Technologien eingesetzt, wie etwa Web-Beacons, lokale Speicher, Datenbanken und Serverprotokolle.

Als Reaktion auf den mangelnden Datenschutz haben Google und Apple nun Beschränkungen für die Überwachung von Webseiten und Apps angekündigt und teilweise umgesetzt. Im September 2017 etwa hat Apple begonnen, Cookies von Drittanbietern im Safari-Browser zu blockieren. Für das Jahr 2023 hat Google ein ähnliches Programm, die Privacy Sandbox für Chrome, vorgestellt.

Trotz der Initiative von Google und Apple ist es dennoch sehr unwahrscheinlich, dass Online-Plattformen mit langjährigen Praktiken brechen werden, womit der Datenschutz auch im Jahr 2023 ein wichtiger digital-ethischer Impuls für die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bleiben wird.


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