Regierung hat Umsetzung der DS-GVO im Blick

Geschrieben am 05.11.2016 von:

Sinja Huesgen

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Die Bundesregierung arbeitet daran, das geltende deutsche Datenschutzrecht an die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung anzupassen. Aus einem inoffiziellen Referentenentwurf zum neuen „Allgemeinen Bundesdatenschutzgesetz“ (ABDSG) werden die geplanten Änderungen im Ansatz deutlich.

Datenschutzgrundverordnung schon bald in Kraft

Nachdem die neue EU-Datenschutzgrundverordnung bereits am 14.04.2016 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde, wird sie im Jahr 2018 in Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt für ein europaweit einheitliches Datenschutzrecht sorgen. Gleichzeitig werden die bisherigen nationalen Gesetze hinfällig.

Die Neuerungen sind schon seit der Einigung über die Endfassung der Verordnung im Dezember 2015 bekannt. Dementsprechend wird in den nationalen Parlamenten bereits seit längerer Zeit an der Umsetzung neuer Gesetze gearbeitet. Geregelt werden können jedoch nur Bereiche, bei denen die Datenschutzgrundverordnung durch sogenannte Öffnungsklauseln eine nationale Regelung zulässt.

Zukünftig regelt ABDSG den Datenschutz

Das Allgemeine Bundesdatenschutzgesetz wird am 25.05.2018 das aktuelle Bundesdatenschutzgesetz ablösen und zusammen mit der EU-Verordnung die Hauptregelungsquelle zum Thema Datenschutz in Deutschland bilden. Hierbei werden teilweise die aktuellen Regelungen einfach übernommen. Insbesondere in Bezug auf den Beschäftigtendatenschutz (§ 32 BDSG), die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (§ 4f BDSG) und die bisherigen Vorgaben zum Scoring, den Auskunfteien und der Videoüberwachung durch öffentliche Stellen wird es keine großen Änderungen geben.

Laut des veröffentlichten Referentenentwurfs sind konkret die folgenden Regelungen geplant:

  • Festlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse (§ 4 ABDSG-E) und die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 5 ABDSG-E)
  • Festlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Weiterverarbeitungen zu anderen Zwecken (§ 6 ABDSG-E)
  • Umfassende Regelung der Betroffenenrechte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 (Kapitel 3 ABDSG-E); die mit dem Gesetzentwurf vorgenommenen Beschränkungen der Betroffenenrechte erfolgen unter Berücksichtigung des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2016/679 und orientieren sich sehr weitgehend an den bestehenden Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes
  • Ergänzende Regelungen zur Bestellung von Beauftragten für den Datenschutz (§ 14 ABDSG-E)
  • Ausgestaltung der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden (Kapitel 5 ABDSG-E)
  • Festlegung der deutschen Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss; gemeinsamer Vertreter im Ausschuss ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit; als Stellvertreter wählt der Bundesrat den Leiter einer Aufsichtsbehörde eines Landes (§§ 29-31 ABDSG-E)
  • Sicherstellung geeigneter Garantien zur rechtmäßigen Ausübung der Aufsichtsbefugnisse einschließlich entsprechender Rechtsschutzmöglichkeiten (§28 ABDSG-E)
  • Erhalt der Vorschriften zu Auskunfteien und Scoring sowie Regelung weiterer besonderer Verarbeitungssituationen (Kapitel 7 ABDSG-E)
  • Ausgestaltung des Verfahrens zur Verhängung von Geldbußen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 (Kapitel 8 ABDSG-E) sowie Schaffung von Bußgeldtatbeständen bei Verstößen gegen Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680

Tatsächlicher Gesetzestext noch unklar

Der Entwurf wurde vom Bundesministerium des Innern bereits zurückgezogen und wird erneut bearbeitet. Da auch andere Ministerien bei der Gestaltung mitwirken werden, wird der nächste Entwurf wohl erst in einigen Monaten vorliegen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat jedoch bereits seine Meinung zu dem Entwurf kundgetan. Das Ministerium hält die Regelungen „aus Sicht der Normanwender – also Behörden, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger – nicht für verständlich“.

Nun könnte man argumentieren, dass beinahe jedes Gesetz für einen Anwender ohne juristischen Hintergrund unverständlich ist. Dies gilt auch und gerade bei verbraucherschützenden Vorschriften. Es bleibt abzuwarten, ob die Regelungen im Sinne des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz umformuliert werden können.


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