Polizei greift auf Corona-Listen zurück!

Geschrieben am 27.07.2020 von:

Sinja Huesgen

Rechtsanwältin
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Jeder kennt inzwischen die Situation. Egal, in welches Restaurant man geht, immer müssen die Kontaktdaten der Gäste für eine mögliche Infektionsnachverfolgung angegeben werden. Diese Pflicht ist in den Corona-Verordnungen der Länder festgehalten.

Polizei entscheidet selbstständig

Nun konnte mehreren Pressemitteilungen aus verschiedenen Bundesländern entnommen werden, dass einige Polizeibehörden diese Listen bei den Restaurantbesitzern anfordern, um Straftaten aufzuklären. Die Restaurantbesitzer sind in diesem Fall natürlich unsicher, ob die Daten herausgegeben werden dürfen oder nicht. Schließlich enthalten viele Corona-Verordnungen die Regel, dass die personenbezogenen Daten nicht zu anderen Zwecken als zur Infektionsnachverfolgung genutzt und nur an die Gesundheitsämter herausgegeben werden dürfen. Aber was soll man machen, schließlich steht ja die Polizei vor der Tür.

In allen Bundesländern wird dies unterschiedlich gehandhabt. Während in Baden-Württemberg wohl gänzlich auf die Nutzung verzichtet wird, werden in anderen Bundesländern die Daten wohl willkürlich genutzt. Teilweise werden sie für die Aufklärung von schweren Straftaten abgefragt. An anderen Stellen wird auch schon für die Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten auf die Daten zugegriffen.

Datennutzung zulässig?

Im Ergebnis stellt sich aber die Frage, ob die Datennutzung überhaupt zulässig ist. Datenverarbeitungen müssen grundsätzlich immer zweckgebunden erfolgen. Die Corona-Verordnungen sehen eine Nutzung zu strafrechtlichen Zwecken nicht vor. Als Zweck ist dort die Pandemiebekämpfung festgelegt. Allerdings regelt § 23 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dass öffentliche Stellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung personenbezogene Daten auch zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, verarbeiten dürfen. Dies ist aber an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Eine davon ist, dass sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten (…) oder zur Vollstreckung von Geldbußen erforderlich ist. Außerdem sieht auch die Strafprozessordnung (StPO) in §§ 94 ff. verschiedene Möglichkeiten vor, um die Kontaktlisten herausverlangen zu können. Es ist damit grundsätzlich möglich, die personenbezogenen Daten auch zu Zwecken der polizeilichen Ermittlungsarbeit zu nutzen. Dies aber nur unter der Maßgabe, dass dies auch erforderlich ist. Die Maßnahme muss also verhältnismäßig sein. Immerhin wird dadurch in die Rechte und Freiheiten der Restaurantbesucher eingegriffen. Es ist daher für jeden Einzelfall zu entscheiden, ob die Nutzung der Kontaktdatenliste erforderlich ist.

Was meinen die Aufsichtsbehörden dazu?

Die Aufsichtsbehörden sehen die Nutzung teilweise auch kritisch. Der bayerische Landesdatenschutzbeauftragte Petri sieht wohl die Diskrepanz zwischen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Regelungen und fordert eine bundeseinheitliche Lösung. Als Landesdatenschutzbeauftragter von Rheinland-Pfalz empfiehlt Kugelmann die Einholung eines richterlichen Beschlusses durch die Polizei. Auf diese Weise herrsche sowohl für die Restaurantbesitzer als auch für die Polizei Klarheit. Damit steht fest, dass die Prüfung der Erforderlichkeit nicht den Polizisten aufgebürdet werden kann. Immerhin ist für diese die Nutzung der Kontaktlisten immer ein einfaches Mittel, um Ermittlungen durchzuführen. Durch die Nutzung besteht aber natürlich auch ein gewisses Risiko. Immerhin kann anhand der Daten, die dann bei der Polizei gespeichert werden, womöglich sogar ein Profil über die Freizeitaktivitäten von Personen erstellt werden. Außerdem würde damit der Zweck der Kontaktnachverfolgung langfristig wohl auch gefährdet. Wird diese Praxis in der jetzigen Form beibehalten, so könnten Restaurantbesucher natürlich auch auf die Idee kommen, falsche Kontaktangaben zu machen, um sich nicht einer Teilnahme an Ermittlungsmaßnahmen oder einer späteren Auswertung der Restaurantbesuche ausgesetzt zu sehen. Sicher ist daher, dass in dieser Angelegenheit noch dringender Handlungsbedarf besteht.


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