Hotel muss keine Daten herausgeben

Geschrieben am 21.06.2017 von:

Sinja Huesgen

Rechtsanwältin
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Ein Hotel muss nicht die Daten eines Gastes herausgeben, damit eine Frau, die mit diesem Gast eine Nacht in dem Hotel verbracht hat, Unterhaltsansprüche geltend machen kann. Das hat das Amtsgericht München entschieden (AG München Urteil vom 28.10.2016, Az.: 191 C 521/16).

Verhängnisvolle Nacht

Eine Frau hatte vom 04.06.2010 bis zum 07.06.2010 ein Zimmer in einem Hotel in Halle gemietet. Eine Nacht davon verbrachte sie zusammen mit einem anderen Hotelgast in diesem Zimmer, von dem sie lediglich den Vornamen wusste.

Am 14.03.2011 brachte die Frau ein Kind zur Welt. Der männliche Hotelgast namens Michael könnte also der Kindsvater sein. Da die Frau jedoch keinerlei weitere Informationen über den Mann hatte, forderte sie das Hotel zur Auskunft über dessen Daten für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auf.

Das Hotel verweigerte jedoch die Auskunft mit der Begründung, die Frau habe den Mann nicht ausreichend beschreiben können. Da zum fraglichen Zeitpunkt nämlich insgesamt 4 Männer mit Vornamen Michael Gast in dem Hotel waren, war eine eindeutige Identifizierung des Mannes nicht möglich.

Klage auf Auskunftserteilung

Die Frau erhob daraufhin Klage auf Auskunftserteilung gegen die Hotelkette mit Zentrale in München. Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch als unbegründet ab.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Recht der potenziell in Frage kommenden 4 Männer auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und deren Recht auf Schutz der Ehe und Familie (Art. 6 GG) den Anspruch der Frau auf Unterhalt (§ 1612a BGB, Art. 6 GG) überwiegen. Außerdem haben die Männer nach Ansicht des Gerichts ein Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das davor schützt, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen. Aufgrund dieses Rechts kann nämlich jeder selbst darüber entscheiden, ob er Einblick in seine Intimsphäre gewährt. Es wird schon allein dadurch verletzt, dass durch die Auskunftserteilung die Vermutung einer sexuellen Beziehung zwischen der Klägerin und den Männern im Raum steht.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass die Preisgabe der Daten in diesem Fall einer Auskunft ins Blaue hinein gleich kommen würde. Es war der Frau ja nicht möglich, weitere Angaben zur Eingrenzung auf den richtigen Mann zu machen. Das Gericht war sogar der Meinung, dass die Frau nicht einmal den Vornamen des Mannes glaubhaft versichern konnte.


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