Geschrieben am 20.05.2025 von:
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist der Schutz von Whistleblowern zur Pflichtaufgabe für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten geworden. Seither ist rechtlich umstritten, ob und in welchem Umfang dabei ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. In einem aktuellen Fall befasste sich das Arbeitsgericht Zwickau mit dieser Frage. Bringt der neulich veröffentlichte Beschluss des Gerichtes (19.03.2025, Az. 9 BV 12/24) nun endlich Klarheit?
Zumindest bei der Nutzung der internen Meldestelle sieht das Gericht ein Mitbestimmungsrecht auf Grundlage des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat (soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht) bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. „Soweit ein Mitbestimmungsrecht bei der Nutzung der Meldestelle geltend gemacht wird, betrifft dies das Verhalten der Arbeitnehmer (…)“ so das Gericht. Denn aus dem Hinweisgebersystem ergeben sich konkrete Anforderungen an das Verhalten der Beschäftigten: Wer meldet was? Wie konkret müssen Hinweise sein?
Sowohl die Entscheidung über das „Outsourcing“ der internen Meldestelle als auch die Entscheidung, welcher Dritte als interne Meldestelle agieren soll, unterliegt nach Auffassung des Gerichtes der mitbestimmungsfreien Organisation des Betriebes. Gegen den Beschluss kann allerdings noch Beschwerde eingelegt werden.
Was bedeutet dies nun für die Praxis?
Zunächst zeigt der Beschluss, dass zwischen Einrichtung, Betrieb und Nutzung des Hinweisgeber-Systems differenziert werden muss. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob und auf welcher Grundlage unter Umständen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht. Schließlich gilt es, die rechtlichen Anforderungen in Betriebsvereinbarung und Verfahrensanweisung umzusetzen. Dabei sind noch weitere rechtliche Aspekte – zum Beispiel der Datenschutz – zu berücksichtigen.
Du hast Fragen zum Thema? Oder brauchst Unterstützung bei der Erstellung von Betriebsvereinbarung und Verfahrensanweisung? Du suchst jemanden, dem du deine interne Meldestelle anvertrauen kannst? Dann schreibe eine kurze Nachricht an contact@morgenster-privacy.com, wir helfen dir gerne!