ES IST SOWEIT! Der Whistleblower-Schutz kommt…

Geschrieben am 10.05.2023 von:

Katharina Werner

Rechtsanwältin
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Nach vielem Hin und Her haben sich Bundestag und Bundesrat nach Anrufung eines Vermittlungsausschusses auf einen Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geeinigt – anderthalb Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist zur EU-Whistleblower-Richtlinie.

Jetzt kann es schnell gehen! Neben der Unterschrift des Bundespräsidenten fehlt nur noch die anschließende Verkündung im Bundesgesetzblatt. Dann wird der Großteil des Gesetzentwurfs einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten – voraussichtlich also etwa Ende Juni 2023.

Das Gesetz verpflichtet stufenweise zunächst Beschäftigungsgeber mit mehr als 250 Mitarbeitenden und ab dem 17.12.2023 auch kleinere Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Mitarbeitenden.

Der Entwurf enthält insbesondere eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Gesetzes, einen Kompromiss zu den Meldewegen für anonyme Hinweise und eine angepasste Bußgeldregelung. So sollen nur noch Informationen über Verstöße in den Anwendungsbereich (und damit unter den Schutz) des Gesetzes fallen, die sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt steht oder stand, beziehen. Nach einer erneuten Änderung der Regelungen zum Umgang mit anonymen Meldungen, sollen Unternehmen nach dem neuen HinSchG nun nicht mehr verpflichtet sein, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie auch die Bearbeitung anonymer Meldungen ermöglichen. Gleiches gilt für externe Meldestellen wie Behörden. Es besteht lediglich noch eine Pflicht, auch anonym eingehende Meldungen zu bearbeiten. Weiter wurde die maximale Höhe eines möglichen Bußgeldes von bisher 100.000 Euro auf 50.000 Euro gesenkt. Diese Bußgeldandrohung tritt nunmehr erst 6 Monate nach Verkündung des HinSchG in Kraft.

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