Der digitale Nachlass im Zeitalter des TTDSG

Geschrieben am 14.12.2022 von:

Dominik Piroth

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Das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) ist am 01.12.2021 in Kraft getreten und regelt Bestimmungen zum Fernmeldegeheimnis sowie zum Datenschutz bei Telekommunikations- und Telemediendiensten. Dabei beinhaltet das Gesetz auch Regelungen zum sogenannten digitalen Nachlass.

Aber was verbirgt sich hinter diesem Begriff? Grundsätzlich gibt es keine eindeutige Definition zum digitalen Nachlass. Beschreiben lässt er sich folgendermaßen: „Die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers betreffend informationstechnische Systeme einschließlich des gesamten elektronischen Datenbestands des Erblassers“. Im allgemeinen Sprachgebrauch lässt er sich zusammengefasst als „das Erbe an digitalen Gegenständen“ bezeichnen. Ein typisches Element des digitalen Nachlasses stellen Benutzerkonten dar, z.B. bei Facebook.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich Angehörige von Verstorbenen an Plattformbetreiber*innen wenden und vollen Zugriff auf das hinterlassene Konto bekommen möchten. Die Plattformbetreiber*innen verweigern dies oft mit der Begründung, dass das Fernmeldegeheimnis dem Verlangen nach vollem Zugriff entgegenstünde. Bislang war es tatsächlich umstritten, ob der Zugriff auf Daten von verstorbenen Endnutzern (Erblasser) durch Erben, wegen des für diesen geltenden Fernmeldegeheimnissen, möglich ist.

Aufgrund dessen kam es bereits zu diversen gerichtlichen Entscheidungen. So entschied sich etwa der BGH mit Beschluss vom 27.08.2020 (II ZB 30/20)

zur Auslegung eines Vollstreckungstitels, der die – ein soziales Internet-Netzwerk betreibende – Schuldnerin verpflichtet, den Erben einer verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der Erblasserin zu gewähren“.

Mit § 4 TTDSG wird nun hinsichtlich dieser Frage auch legislativ Rechtsklarheit geschaffen. Darin heißt es:

„Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen zu werden.“

Das heißt, dass Plattformbetreiber sich bei Verlangen des Zugriffs auf das ehemalige Benutzerkonto eines Verstorbenen nun nicht mehr auf das Fernmeldegeheimnis stützen können. Datenschutz und das Fernmeldegeheimnis stehen dem Vererben digitaler Daten nun nicht mehr entgegen.


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