Geschrieben am 25.06.2024 von:
Mit dem am 14. Mai 2024 in Kraft getretenen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) werden die europäischen Vorgaben des Digital Services Act (DSA) umgesetzt. Dieser europaweit einheitliche Rechtsrahmen für digitale Vermittlungsdienste dient der Verhinderung von Desinformation sowie von illegalen und schädlichen Online-Aktivitäten. Zum einen wird eine Koordinierungsstelle innerhalb der Bundesnetzagentur geschaffen, die u.a. Anbieter digitaler Vermittlungsdienste und die Durchsetzung des DSA zentral beaufsichtigen wird. Zum anderen regelt das DDG u.a. den Schutz von Minderjährigen im digitalen Raum und Bußgeldvorschriften zur Ahndung von Verstößen gegen den DSA.
Der DSA schafft seit dem 17. Februar 2024 in der EU Sorgfalts- und Transparenzpflichten für Online-Dienste im Kampf gegen illegale Inhalte im Internet und die Durchsetzung auf EU-Ebene. Ziel ist es, illegale und schädliche Aktivitäten im Internet zu verhindern, die Grundrechte der Internetnutzer besser zu schützen und einen fairen und offenen Wettbewerb sicherzustellen. Dem DDG kommt dabei eine größtenteils ergänzende Rolle zu.
Anbieter von digitalen Diensten sollen beispielsweise transparent machen, wie sie Inhalte moderieren oder einschränken, personalisierte Werbung schalten oder Algorithmen in Feeds und Rankings einsetzen. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, genauso wie Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter (vgl. § 6 DDG).
Das DDG konkretisiert die Zuständigkeiten der Behörden in Deutschland. Hier wird nun nämlich die Voraussetzung geschaffen, dass deutsche Behörden den DSA bei den Unternehmen durchsetzen können, die der deutschen Aufsicht unterliegen. Für die Aufsicht und die Durchsetzung des DSA in Deutschland ist eine unabhängige Koordinierungsstelle innerhalb der Bundesnetzagentur zuständig (§§ 1 Abs. 4 Nr. 2, 14 Abs. 1 DDG).
Das DDG beinhaltet in § 33 einen umfangreichen Bußgeldkatalog. So kann etwa bei Verstößen gegen die Transparenz- und Informationspflichten des DSA eine Geldbuße von bis zu 300.000 Euro verhängt werden (§ 33 Abs. 6 Nr. 1 DDG).
Das DDG ersetzt in allen nationalen Gesetzen den Begriff „Telemedien“ im Einklang mit der neuen europäischen Terminologie durch den Begriff „digitale Dienste“. Das hat auch Auswirkungen auf die Bezeichnungen der Regelungswerke als solche: So wird etwa das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 infolgedessen den Namen „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)“ tragen. Sowohl das Telemediengesetz als auch überwiegende Teile des Netzwerkdurchsuchungsgesetzes treten außerdem außer Kraft. Infolgedessen wird sich die Impressumspflicht zukünftig aus § 5 DDG ergeben.
Für die Praxis bedeutet das Inkrafttreten des DDG insbesondere erhöhten Compliance-Aufwand. Unternehmen sollten schon jetzt prüfen, was sie im Rahmen ihrer internen Strukturen, der Darbietung ihrer Dienste sowie ihrer AGB verändern müssen, sowie entsprechende Prozesse anstoßen.
Denn da sowohl private als auch geschäftliche Nutzende das Recht haben, aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen des DSA durch den Anbieter digitaler Dienste Schadensersatz für etwaige Schäden oder Verluste zu fordern, ist evtl. mit mehr Klagen zu rechnen. Zudem sollten Anbieter digitaler Dienste beachten, dass sich auch Nutzende, die ihr Recht nicht selbst durchsetzen wollen, bei der Koordinierungsstelle für digitale Dienste beschweren und damit evtl. aufsichtsbehördliche Maßnahmen auslösen können, da die Stelle daraufhin verpflichtet ist, die Beschwerde zu prüfen (vgl. Art. 53 DSA).