Darf man noch Bilder machen?

Geschrieben am 14.06.2019 von:

Sinja Huesgen

Rechtsanwältin
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Seit Wirksamwerden der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) stellen Unternehmen eigentlich immer dieselben Fragen. Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten? Wie erstelle ich das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten? Wer ist eigentlich dieser TOM? Obwohl es diese Pflichten schon lange vor der europäischen Gesamtregelung gab, haben viele sich erst im letzten Jahr damit auseinandergesetzt.

Eine Frage, deren Beantwortung durch die DS-GVO tatsächlich etwas schwierig geworden ist, betrifft ein für viele Unternehmen sehr wichtiges Thema. Unter welchen Voraussetzungen darf man eigentlich Bilder von Personen machen und diese auch veröffentlichen? Auch Privatpersonen sind verunsichert, ob das noch möglich ist. Häufig wird das Fotografieren bei Festen, Schulveranstaltungen oder Sporthallen sogar von irgendwem verboten.

Verarbeitungsvorgänge müssen getrennt voneinander betrachtet werden

Wie so oft ist die Beantwortung der Frage nicht ganz einfach. Als erstes muss man sich darüber im Klaren sein, dass man die Vorgänge „Erstellung“ und „Veröffentlichung“ voneinander trennen muss. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Umständen das Fotografieren von Personen zulässig ist.

Wenn es um das Fotografieren an sich geht, richtet sich das nach der DS-GVO. Insoweit ist man sich einigermaßen einig. Im Datenschutzrecht gilt nun das sogenannte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass die Datenverarbeitung nur zulässig ist, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage gibt. Hier kommen insbesondere in Betracht:

  • Das berechtigte Interesse des Fotografierenden (z.B. Festhalten eines bestimmten Moments für die Vereinschronik oder Berichterstattung im Verein) nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO
  • Ein Vertrag mit dem Betroffenen (z.B. Model, das für die Aufnahme bezahlt wird) nach Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO
  • Eine Einwilligung des Betroffenen nach Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO

Bevor man sich eine Einwilligung holt, sollte man sich also immer fragen, ob nicht vielleicht eine andere Rechtsgrundlage die Erstellung rechtfertigt. Dass man die abgebildeten Personen vorher fragen kann oder die Aufnahmen im Rahmen eines Vertrags angefertigt werden, ist ja nicht der Normalfall.

In der Regel Rechtfertigung durch berechtigtes Interesse

Die Erstellung von Bildern ist in den meisten Fällen vom berechtigten Interesse des Fotografierenden abgedeckt. Die nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO vorzunehmende Interessenabwägung geht nämlich regelmäßig zugunsten des Fotografierenden aus. Man kann also ein Bild machen, selbst wenn man die Personen darauf nicht gefragt hat. Das betrifft insbesondere Bilder von Sportveranstaltungen, öffentlichen Plätzen, Veranstaltungen, Betriebsfeiern oder Konzerten. Das reine Fotografieren ist hier in der Regel kein Problem, weil diese Verarbeitung nicht so sehr in die Rechte der Betroffenen eingreift.

Grundsätzlich ist bei der Interessenabwägung aber immer zu beachten, dass Minderjährige bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten besonders geschützt werden müssen. Es gibt durchaus Situationen, in denen das schutzwürdige Interesse von Betroffenen überwiegt und die Anfertigung von Bildern nicht zulässig ist. Das betrifft z.B. Situationen, in denen der Betroffene in einer für ihn peinlichen Situation abgelichtet wird oder die Privat- und Intimsphäre betroffen sind. Das könnte z.B. in der Umkleide einer Sporthalle oder im Schwimmbad der Fall sein. Auch problematisch ist das Ablichten von Personen, wenn der Gesundheitszustand erkennbar ist und diese sich in einem geschützten Bereich wie einer Klinik befinden.

Man kann sich immer fragen: würde ich wollen, dass mich jemand in dieser Situation fotografiert? Wenn man diese Frage persönlich mit „nein“ beantwortet, dann überwiegt wohl das schutzwürdige Interesse daran, nicht abgelichtet zu werden.

Ausnahme Hausrecht

Ein Fall, in dem das Anfertigen von Bildern ohne weiteren Grund unterbunden werden kann, ist das Verbot durch den Inhaber des Hausrechts. Das hat dann aber nichts mit Datenschutz zu tun, sondern mit der Weisungsbefugnis des Hausrechtsinhabers. Wer das genau ist, muss im Einzelfall ermittelt werden. Hierbei handelt es sich um eine zivilrechtliche Frage.

Das Verbot muss beachtet werden, da man sonst beispielsweise einer Veranstaltung verwiesen werden kann. Gründe für ein solches Verbot kann es viele geben. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass der Hausrechtsinhaber damit seinem Freund TOM einen Gefallen tun wollte.


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