Bundesbeauftragte für den Datenschutz kritisiert Pilotprojekt zur Gesichtserkennung

Geschrieben am 09.10.2017 von:

Sinja Huesgen

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Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz Andrea Voßhoff hat in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass sie das Pilotprojekt der Bundespolizei in Kooperation mit dem Innenministerium zur Gesichtserkennung durch Kameras am Berliner Südkreuz für rechtswidrig hält. Sie forderte die Bundespolizei daher auf, etwaige Versäumnisse im Hinblick auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben nachzuholen.

Zweites Pilotprojekt zur Gesichtserkennung

Schon im Jahr 2007 wurde ein Test zur Gesichtserkennung am Mainzer Hauptbahnhof durchgeführt.  Kameras und Software waren aber noch nicht ausgereift genug, daher scheiterte der Test und wurde vorzeitig abgebrochen. Heute, 10 Jahre später, läuft am Berliner Bahnhof Südkreuz ein zweites Pilotprojekt mit neu entwickelten Kameras und besserer Software.

Seit dem 10.08.2017 sind dort 3 unterschiedliche Systeme verschiedener Hersteller im Einsatz. Es werden jedoch nicht die Bilder aller Passanten am Bahnhof ausgewertet, sondern nur die derjenigen, die sich zuvor freiwillig gemeldet haben. Die Probanden mussten ein Foto abgeben und müssen während des Testzeitraums von 6 Monaten einen Bewegungstransponder mit sich tragen. So soll getestet werden, ob die Kameras die Testpersonen auch tatsächlich immer erfassen.

Damit die Testpersonen auch häufig den Bahnhof aufsuchen, wurden Preise für die am häufigsten von den Kameras erfassten Personen ausgelobt.

Die Daten von Passanten, die nicht am Test teilnehmen, werden nicht ausgewertet. Da diese aber auch von den Kameras erfasst werden könnten, sind am gesamten Bahnhof alternative Routen ausgeschildert, auf denen man nicht von den Kameras gefilmt werden kann.

Schutz vor Terror und Schwerstkriminalität

Das Bundesinnenministerium und die Bundespolizei begründen die Notwendigkeit des Tests mit der effektiven Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Innenminister De Maizière bekräftigte, dass nur durch den Einsatz der Gesichtserkennung in Zukunft flüchtige Straftäter und insbesondere Terroristen zeitnah gefasst werden können. Als Beispiel nennt er den Attentäter vom Berliner Weihnachtsmarkt, der durch eine funktionierende Gesichtserkennungstechnik wohl tatsächlich wesentlich schneller gefasst worden wäre.

Ist der Test erfolgreich, soll die Gesichtserkennung zukünftig überall da erfolgen, wo bereits Kameras installiert sind. Dann sollen sämtliche von den Kameras erfasste Personen mit Fotos aus einer Datei gesuchter Personen abgeglichen werden.

Die Bundespolizei und das Innenministerium stützen die geplante Maßnahme auf § 27 BPolG. Nach dieser Vorschrift kann die Bundespolizei selbstständig Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder Gefahren für die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen zu erkennen. Zu diesen Objekten gehören Einrichtung der Bundespolizei, Einrichtungen der Eisenbahn des Bundes, dem Luftverkehr dienende Anlagen, der Amtssitz von Verfassungsorganen oder Bundesministerien und Grenzübergangsstellen.

Einwilligung und Datensicherheit ausreichend?

Unabhängig davon, ob der tatsächliche Einsatz der Gesichtserkennung in der Praxis durch die Normen des Bundespolizeigesetzes gedeckt ist und die vom Bundesverfassungsgericht für derartige Maßnahmen geforderte strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung beachtet wird, ist das Testprojekt heftiger Kritik ausgesetzt. Streitpunkt ist der von den Testpersonen mitgeführte Transponder. Dieser zeichnet möglicherweise deutlich mehr auf, als den Testpersonen mitgeteilt wurde. So werden nämlich nicht nur deren Aufenthaltsorte sondern wohl auch Geschwindigkeit, Neigungswinkel, Außentemperatur und andere Daten aufgezeichnet.

Nach § 4 BDSG dürfen personenbezogene Daten nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn die betroffene Person darin eingewilligt hat oder eine gesetzliche Vorschrift dies erlaubt. Da der Test gerade nicht auf die polizeirechtlichen Normen gestützt werden kann, fehlt es an einer gesetzlichen Erlaubnisvorschrift. Tatsächlich haben die Testpersonen zwar eingewilligt – diese Einwilligung könnte aber unwirksam sein, da wohl nicht vollumfänglich über die Funktionsweise des Transponders aufgeklärt wurde. Nach § 4a BDSG ist die Einwilligung nämlich nur wirksam erteilt, wenn die betroffene Person auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hingewiesen wurde.

Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass der Transponder die erhobenen Daten per Bluetooth über eine Entfernung von 20 Metern senden kann. Es wird befürchtet, dass die Daten daher auch von Dritten mit einem Mobiltelefon ausgelesen werden könnten. Erste haben wohl auch gezeigt, dass dies tatsächlich möglich ist.

Aufsichtsbehörde schaltet sich ein

Aufgrund der öffentlichen Kritik schaltete sich auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz ein. Sie ist der Meinung, dass gerade bei Verfahren, die auf der Einwilligung der betroffenen Personen beruhen, diesen sämtliche Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Nur so kann eine wohlüberlegte Entscheidung über die Erteilung einer Einwilligung getroffen werden.

Voßhoff forderte deshalb das vorläufige Aussetzen des Testprojekts, um von den insgesamt 300 Testpersonen eine neue Einwilligung einzuholen.

Innenministerium verteidigt Projekt

Der Innenminister bestreitet, dass der Transponder tatsächlich umfassende Daten erheben kann. Der Test ist daher nach seiner Meinung von der Einwilligung gedeckt. Im Übrigen teilte der Minister mit, dass die Personen ausdrücklich unabhängig von den konkreten Daten in den Test eingewilligt hätten. Der Minister versicherte außerdem, dass die Daten sicher sind.

Die Rechte der am Test nicht beteiligten Personen werden nach Ansicht des Innenministeriums durch die Kameras nicht verletzt. Bereits jetzt gibt es am Bahnhof Südkreuz 77 Kameras, die alle Passanten aufzeichnen. Ein darüber hinausgehender Eingriff in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung findet nach Ansicht des Ministers nicht statt, da eine Gesichtserkennung bei unbeteiligten Personen gerade nicht stattfindet und mangels gespeicherter Vergleichsbilder auch gar nicht stattfinden kann.

Das Bundesinnenministerium plant, die Technik an 900 Bahnhöfen in ganz Deutschland einzusetzen. Dort hat die Deutsche Bahn schon jetzt insgesamt über 6000 Kameras installiert. Diese sollen dann für den Einsatz der neuen Gesichtserkennung genutzt werden.


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