Im Fokus der Datenschutzaufsichtsbehörden: Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO

Geschrieben am 22.04.2024 von:

Julia Hohage

Legal Consultant | Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH)
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Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat 2024 eine europaweite Aktion zum Auskunftsrecht gestartet. Mehrere deutsche Datenschutzaufsichtsbehörden werden sich daran beteiligen. Was passiert dabei genau?

Die Datenschutzaufsichtsbehörden wenden sich mit einem Fragebogen an die Verantwortlichen, um zu prüfen, wie das Auskunftsrecht umgesetzt wird – z.B. im Hinblick auf die Dokumentation, den Bearbeitungs-Prozess und die formalen Anforderungen.

Doch worum geht es beim Auskunftsrecht eigentlich?

Nach Art. 15 DS-GVO hat eine betroffene Person – also z.B. Bewerber*innen, Mitarbeitende, Kundinnen und Kunden – das Recht auf Auskunft, ob und welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, auf weitergehende Informationen (wie z.B. Verarbeitungszwecke, Kategorien der personenbezogenen Daten, Empfänger, Speicherdauer…) und eine Kopie der personenbezogenen Daten. Das Recht auf Erhalt einer Kopie darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen allerdings nicht beeinträchtigen.

In der Pressemitteilung der Datenschutzkonferenz (DSK) zu der Aktion des EDSA vom 28.02.2024 heißt es dazu: „Es ist eines der wichtigsten und am häufigsten ausgeübten Rechte der Bürgerinnen und Bürger und fungiert regelmäßig als eine Art Türöffner für die Ausübung anderer Betroffenenrechte, etwa des Rechts auf Berichtigung und Löschung. Oft münden die entsprechenden Vorgänge in Beschwerden bei den Datenschutzaufsichtsbehörden.“

Unabhängig von einer möglichen Prüfung durch die Datenschutzaufsichtsbehörde sollte eine Organisation unbedingt auf ein Auskunftsersuchen vorbereitet sein:

Die Informationen müssen nämlich unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zur Verfügung gestellt werden (Art. 12 Abs. 3 DS-GVO). Diese Frist kann nur um zwei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Komplexität und der Anzahl der Anträge erforderlich ist. Über die Fristverlängerung und die Gründe dafür ist die betroffene Person zu informieren.

Ohne Vorbereitung ist es kaum möglich, ein Auskunftsersuchen fristgerecht zu bearbeiten – auch weil es bei der Bearbeitung einige Fallstricke gibt, z.B. bei der Überprüfung der Identität der betroffenen Person, Art und Umfang der Informationen und Gestaltung der Kommunikation.

Wird ein Auskunftsersuchen jedoch nicht fristgerecht und rechtskonform bearbeitet oder passieren dabei Fehler (z.B. Übermittlung der Informationen an die falsche Person), drohen Schadensersatzforderungen und Bußgelder. Die umfangreiche Rechtsprechung zum Auskunftsrecht zeigt, wie oft dies tatsächlich vorkommt und welche praktische Relevanz das Thema hat.

Wie ist es bei dir? Ist deine Organisation gut auf ein Auskunftsersuchen oder eine behördliche Prüfung vorbereitet? Wenn du nicht sicher bist oder Fragen zum Auskunftsrecht hast, schreibe gerne eine kurze Nachricht an contact@morgenstern-privacy.com, wir melden uns bei dir!


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