Update zur Arbeitszeiterfassung: Datenschutz beachten!

Geschrieben am 17.05.2023 von:

Julia Hohage


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Das sogenannte „Stechuhr-Urteil“ des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21) sorgte für eine kontroverse Debatte: Bedeutet die Pflicht der Arbeitgeber*innen zur Arbeitszeiterfassung das Ende der „Vertrauensarbeitszeit“ oder gar „New Work“ und eine „Rückkehr zur Stechuhr“?

Bereits am 14.05.2019 hatte der EuGH den Mitgliedstaaten aufgegeben, die Arbeitgeber*innen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer*innen zur Arbeitszeiterfassung zu verpflichten. Inzwischen liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur „Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften“ vor. In der Begründung des Entwurfs heißt es sinngemäß, das BAG habe über das „ob“ der Arbeitszeitaufzeichnung entschieden, nun sei es Aufgabe des Gesetzgebers, Unsicherheiten bezüglich des „wie“ zu beseitigen.

In dem Entwurf wurden in erster Linie die Anforderungen der Rechtsprechung umgesetzt. Er berücksichtigt jedoch auch die zentrale Forderung in der öffentlichen Debatte, „Vertrauensarbeitszeit“ weiterhin zu ermöglichen (§ 16 Abs. 4 ArbZG-E). Bemerkenswert ist die Festlegung in § 16 Abs. 2 ArbZG-E auf die elektronische Aufzeichnung als „zeitgemäße“ Form, wie es in der Begründung heißt. Ausnahmen sind lediglich auf tarifvertraglicher Basis (§ 16 Abs. 7 Nr. 1 ArbZG-E), für Arbeitgeber*innen mit maximal zehn Arbeitnehmer*innen und bei Hausangestellten in Privathaushalten (§ 16 Abs. 8 ArbZG-E) vorgesehen.

Dabei müssen die Vorschriften des Datenschutzes beachtet werden, stellt der Gesetzgeber in seiner Begründung klar.

Was du dir darunter konkret vorstellen kannst und warum jetzt ein guter Zeitpunkt ist, sich mit der Arbeitszeiterfassung auseinanderzusetzen, haben wir in diesem BLOG-Beitrag für dich zusammengefasst.

Du hast Fragen zum Datenschutz bei der Arbeitszeiterfassung? Wir beraten dich gerne!


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