Geschrieben am 02.10.2026 von:
Die irische Datenschutzaufsicht (DPC) hat am 21. September 2026 gegen Google Ireland ein Bußgeld von insgesamt 403 Millionen Euro verhängt und das Unternehmen angewiesen, seine Verarbeitung innerhalb von sechs Monaten in Einklang mit der DS-GVO zu bringen.
Anlass waren Standortdaten in den Funktionen „Web & App Activity“, „Location History“ und „Location Accuracy“. Geprüft wurde der Zeitraum vom 25. Mai 2018 bis zum 4. Februar 2020. Ausgelöst wurde das Verfahren durch Beschwerden europäischer Verbraucherorganisationen aus dem Jahr 2018.
Was die Aufsicht beanstandet
- Rechtmäßigkeit und Fairness: Nutzer konnten nicht erkennen, dass ihre Standortdaten auch genutzt wurden, um Werbung auszusteuern und Interessen abzuleiten.
- Transparenz: Die Informationen zu den drei Funktionen waren nicht ausreichend.
- Speicherdauer: Standortdaten wurden länger gespeichert als erforderlich.
- Rechenschaftspflicht: Auch hier sah die DPC Verstöße.
Rechtsgrundlagen der Entscheidung sind nach Angaben des EDSA unter anderem Art. 5, 6, 12 und 13 DS-GVO. Bemerkenswert ist der Hinweis der Aufsicht, dass Standortdaten sehr viel über Menschen verraten können, etwa über Gesundheit, Religion oder politische Haltung. Nicht die Werbenutzung an sich war das Problem, sondern dass sie nicht klar erklärt und nicht begrenzt wurde. Google hält die Kritik nach Medienberichten für überholt, weil die Richtlinien inzwischen geändert wurden, und will Teile der Entscheidung voraussichtlich angreifen.
Warum das auch Dein Unternehmen betrifft
Standortdaten fallen nicht nur bei Big Tech an. Sie entstehen in Apps, bei Fuhrparkmanagement und Flottentelematik, in Mitarbeiter-Apps, im Außendienst, in Analyse- und Werbe-Tools auf Deiner Website. Die Entscheidung zeigt, worauf Aufsichtsbehörden achten: Wissen Betroffene wirklich, was passiert? Ist die Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage tragfähig? Werden Daten nach Zweckerreichung gelöscht?
So gehst Du vor
- Standortdaten identifizieren: Wo erhebt Ihr sie, auch indirekt über IP-Adresse, WLAN oder Bluetooth?
- Rechtsgrundlage prüfen: Ist sie für jeden Zweck belegbar, etwa Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO, und bei Endgerätezugriff zusätzlich nach § 25 TDDDG?
- Informationen schärfen: Datenschutzhinweise nach Art. 13 DS-GVO sollten konkret sagen, wofür Standortdaten genutzt werden, insbesondere für Werbung oder Profilbildung.
- Löschfristen festlegen und umsetzen: Standortdaten sind nur so lange vorzuhalten, wie es der Zweck erfordert.
- Dokumentieren: Entscheidungen und Abwägungen nachvollziehbar festhalten (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO).
Wir unterstützen Dich:
Gern prüfen wir Eure Verarbeitungen mit Standortbezug, Verzeichnisse, Datenschutzhinweise und Einwilligungslösungen. Sprich uns einfach an.
Quellen: Irish DPC, Pressemitteilung vom 21.09.2026